Allgemeine
Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen LOBU Web Solutions „LOBU Web Solutions“ (nachfolgend LOBU genannt) Stand Januar 2020

1. Anwendungsbereich

1.1 Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Leistungen und Lieferungen zwischen LOBU und den Kunden, und zwar in der Fassung, die zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsschlusses gültig ist. Kunden im Sinne dieser AGBs sind nur Unternehmer. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden. Entgegenstehende oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden sind unwirksam.

1.2 Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gibt LOBU dem Kunden schriftlich bekannt. Sie gelten als genehmigt, wenn der Kunde diesen nicht binnen 4 Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen oder Ergänzung schriftlich widerspricht. Auf diese Folgen weist LOBU den Kunden bei der Bekanntgabe besonders hin.

2. Vertragsgegenstand

2.1 Gegenstand der Geschäftsverbindung zwischen LOBU und dem Kunden ist die Entwicklung und Umsetzung von Projekten im Bereich Projektmanagement, Webentwicklung, Programmierung sowie Onlinemarketing (SEO, SEM, SMM),  Kommunikationsdesign (Web und Print), Marketing,  Mediaplanung, Textentwicklung sowie IT-Dienstleistungen durch LOBU.

2.2 Das Ziel des jeweiligen Projekts ergibt sich aus dem Kostenvoranschlag/Angebot. Sofern vom Kunden beauftragt, wird für den Auftraggeber / Kunden ein Pflichtenheft erstellt. Nur in diesem Fall gilt § 2.3 Die Erstellung des Pflichtenheftes und die Realisierung können sich auch auf einzelne Teilprojekte beziehen. Es gelten ergänzend die Bestimmungen gesonderten Vereinbarungen des einzelnen Angebots/Kostenvoranschlags oder Vertrages.

2.3 Das Pflichtenheft wird von den Vertragspartnern gemeinsam erstellt und hat alle in der Planungsphase erforderlichen Informationen über die Anwendungsgebiete zu enthalten. Es ist von den Vertragspartnern mit Datumsangabe rechtsverbindlich zu unterzeichnen. Dies gilt auch für etwaige nachfolgende Pflichtenhefte, auf die sich die Vertragspartner unter Vereinbarung abgeänderter Vertragsbedingungen oder unter Aufrechterhaltung der bestehenden schriftlich verständigt haben.

2.4 Qualitätsstandard 

Alle im Angebot oder Pflichtenheft beschriebenen Anforderungen müssen erfüllt sein. Mindeststandard sind die im Zeitpunkt der Auftragserteilung bestehenden neuesten allgemein zugänglichen Erkenntnisse der Informationstechnik. 

2.5 Soweit LOBU zusätzlich zu den im Kostenvoranschlag/Angebot oder in der Leistungsbeschreibung des jeweiligen Vertrages aufgeführten Leistungen kostenlose Dienste und Leistungen erbringt, kann LOBU diese ohne Zustimmung des Kunden kurzfristig einstellen. LOBU wird dies jedoch dem Kunden möglichst rechtzeitig mitteilen.

2.6 LOBU ist berechtigt, Dritte als Erfüllungsgehilfen bei der Erfüllung der vertraglichen Leistungen einzusetzen. Soweit die Erbringung der Leistungen von LOBU von der Inanspruchnahme von Übertragungswegen und Vermittlungseinrichtungen Dritter abhängig ist, weist LOBU darauf hin, dass sich Qualitätsabweichungen aufgrund von anderen Leistungsstandards solcher Dritter (z.B. Telefondienstanbieter, Internetanbieter) ergeben können, auf die LOBU keinen Einfluss hat.

3. Angebot und Vertragsschluss

3.1 Die Kostenvoranschläge / Angebote von LOBU sind, sofern nicht anders angegeben, freibleibend und unverbindlich. Ein wirksamer Vertrag kommt erst nach schriftlicher Annahme des Auftrags des Kunden durch LOBU oder durch Erbringung der beauftragten Leistung zustande.

3.2 Termine sind nur verbindlich, wenn sie durch LOBU schriftlich bestätigt wurden. Fixtermine sind im Auftrag ausdrücklich als solche zu kennzeichnen und bedürfen zur Verbindlichkeit einer ausdrücklichen Zustimmung durch LOBU.

3.3 Die zu dem Kostenvoranschlag / Angebot gehörenden Unterlagen sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich so bezeichnet sind. An sämtlichen Unterlagen behält sich LOBU Eigentums-, Urheber- und Nutzungsrechte vor. Der Kunde darf diese Unterlagen Dritten nicht zugänglich machen.

4. Auftragsbedingungen

4.1 Nach der Annahme des Angebots / Abnahme des Pflichtenheftes realisiert LOBU den dort beschriebenen Funktionsumfang.

4.2 Der Kunde hat LOBU alle für die Leistungserbringung erforderlichen technischen und projektbezogenen Informationen, Daten und Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und LOBU hierbei - vor allem in Hinblick auf Inhalte (Text, Bildmaterial, Firmenlogos) sowie gewünschten Funktionsweisen von technischen Bestandteilen (Webseiten/Programmierarbeiten) - bestmöglich zu unterstützen. Terminzusagen durch LOBU stehen unter der Bedingung, dass der Kunde sämtliche von LOBU für die Bearbeitung als notwendig vereinbarten Materialien und Informationen spätestens zum vereinbarten Zeitpunkt des Bearbeitungsbeginns zur Verfügung stellt.

4.3 Aufträge des Kunden müssen ihren Inhalt eindeutig und zweifelsfrei erkennen lassen. Bei Verzögerungen oder Mehraufwand, die der Kunde aufgrund der Lieferung nicht eindeutiger oder unvollständiger Informationen und Unterlagen verursacht hat, ist der Kunde verpflichtet, LOBU den dadurch entstandenen Schaden und Mehraufwendungen zu ersetzen. Die Leistungs- und Lieferzeit von LOBU verlängert sich in diesem Fall um den Zeitraum des von LOBU nicht zu vertretenden Leistungshindernisses.

4.4 LOBU behält sich das Eigentum und sämtliche Urheber- und Nutzungsrechte an den gelieferten Werken bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor.

5. Nachträgliche Änderungen der ursprünglich vereinbarten Leistungen

Sofern sich im Laufe des Projektes ergibt, dass dieses inhaltlich zu korrigieren ist, um die ursprünglichen Ziele des Projektes zu erreichen und falls sich daraus eine Änderung in der Realisierung ergibt, gilt Folgendes:

5.1 Ist die Änderung auf einen nicht von LOBU zu vertretenden Umstand zurückzuführen, wird LOBU den ggf. anfallenden Mehraufwand ermitteln und dem Kunden mitteilen.

5.2 Der Kunde hat den Mehraufwand zu tragen, falls dieser auch entstanden wäre, wenn die geänderte Funktionsbeschreibung von vornherein zur Realisierung des gesetzten Projektziels notwendig gewesen wäre.

5.3 Kommt keine Einigung über die Vergütung des Mehraufwandes zustande und hat LOBU diesen nicht zu vertreten, entfällt die Verpflichtung von LOBU zur Vornahme der gewünschten Änderungen so lange, bis eine Einigung über die Vergütungsanpassung erzielt wurde.

5.4 Mit der Realisierung der Änderungen wird generell erst nach erfolgter schriftlicher Beauftragung des Mehraufwandes begonnen.

5.5 Alle Änderungen des Auftrages, die sich daraus ergeben, dass der Kunde den ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang andern oder erweitern will, sind gesondert zu beauftragen und zu vergüten. Fristen und Termine sind im Einvernehmen mit LOBU abzustimmen.

6. Mitwirkungspflichten des Kunden

Der Kunde ist dazu verpflichtet, vor dem Beginn von Arbeiten Datensicherungen durchzuführen. Falls nicht beauftragt, ist LOBU nicht verpflichtet zu überprüfen, ob die vom Kunden durchgeführte Datensicherung richtig erfolgt ist.

7. Gefahrübergang

Die Gefahr des zufälligen Untergangs des Werkes geht mit der Abnahme auf den Kunden über. Der Kunde sorgt vor diesem Zeitpunkt durch technische und organisatorische Maßnahmen für eine Sicherung des Wirtschaftsgutes (Verwahrpflicht) und verpflichtet sich, von LOBU leihweise überlassene Hardware und Datenträger in ausreichendem Maße zu versichern und gegen unbefugte Nutzung zu sichern.

9. Abnahme

9.1 Die Möglichkeit der Teilabnahme wird ausdrücklich vereinbart. Diese richtet sich danach, ob einzelne Teile des Systems separat vom Kunden produktiv genutzt werden können. Ob separate Abnahmefähigkeit vorliegt, richtet sich insbesondere nach den Vorgaben und Terminen des Angebots / des Pflichtenhefts.

9.2 LOBU kann vom Kunden unverzüglich die Abnahme verlangen, wenn einzelne Teile übergeben und die Funktionsfähigkeit nachgewiesen wurde. Binnen einer Woche nach erfolgter erster Einweisung sowie durch

angemessene Abnahmetests ist die Funktion des Vertragsgegenstandes nachgewiesen. Die Abnahme ist zu erklären und in einem von den Vertragspartnern zu unterzeichnenden Abnahmeprotokoll festzuhalten.

9.3 Als Abnahmedatum gilt der Termin der Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls durch den Kunden. Die Abnahme darf nicht unbillig verweigert werden. Unbillig ist insbesondere eine Abnahmeverweigerung, wenn weder betriebsverhindernde noch betriebsbehindernde Fehler vorliegen, also das System die vereinbarten Funktionen im Wesentlichen erfüllt und keine Fehler verursacht werden, welche die Verwendung des Systems erheblich beeinträchtigen.

9.4 Kleinere Mängel, die Funktion und Nutzungsmöglichkeit nicht beeinflussen, hindern die Abnahme nicht, wenn die kurzfristige Mängelbeseitigung (innerhalb von 5 Werktagen) zugesagt werden kann.

10. Lieferzeit

10.1 Lieferfristen sind nur dann verbindlich, wenn sie in der Auftragsbestätigung als solche fest vereinbart sind. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus. Alle Lieferverpflichtungen stehen unter dem Vorbehalt eigener, rechtzeitiger Belieferung. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

10.2 Verzögert sich die Lieferung aus Gründen, die sich der Kontrolle des Auftragnehmers entziehen, insbesondere wegen höherer Gewalt, Betriebsstörungen, Arbeitskämpfen, so verlängert sich das vereinbarte Lieferdatum stillschweigend um den zur Beseitigung dieses Grundes notwendigen angemessenen Zeitraum. Dauern solche Gründe über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten an, kann der Vertrag von jeder Partei gekündigt werden. Soweit die aufgeführten Gründe zur Unmöglichkeit der Lieferung führen, sind beide Vertragsparteien zur Vertragslösung berechtigt.

10.3 Besteht eine Lieferung aus Teillieferungen und sind einzelne Teillieferungen bereits zugestellt, kann eine Kündigung oder Vertragslösung nur auf die nicht zustellbaren Teillieferungen angewendet werden.

10.4 Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Auftraggebers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.

11. Preise und Vergütung

11.1 Kostenvoranschläge sind unverbindlich. 

11.2 Ist die Inanspruchnahme von Leistungen Dritter vereinbart und hat LOBU die Vergütung für diese Leistungen zu verauslagen, so kann LOBU einen angemessenen Vorschuss verlangen. Regelmäßige, abschnittsweise bemessene Vergütungen, z.B. für die Bereitstellung von Host-Rechner-Speicherkapazitäten zur Speicherung von Website-Informationen, sind jeweils im Voraus zu bezahlen.

11.3 Die Mehrwertsteuer ist, sofern nicht anders angegeben, nicht in den Preisen eingeschlossen und wird in jeweils gesetzlicher Höhe (derzeit 19%) in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

11.4 Zahlungen werden mit Zugang der Rechnung beim Kunden fällig und sind auf das von LOBU benannte Konto zu leisten. Der Abzug eines Skontos bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. LOBU ist berechtigt, dem Kunden eine Rechnung oder Zahlungsaufstellung auch in elektronischer Form zu übermitteln.

11.5 Kommt der Kunde mit einer Zahlung mehr als 10 Bankarbeitstage in Verzug, so werden alle anderen Forderungen sofort zur Zahlung fällig, ohne dass es einer gesonderten verzugsauslösenden Mitteilung bedarf.

11.6 Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von LOBU anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

11.7 LOBU ist berechtigt, Forderungen aus Lieferungen und Leistungen zu Finanzierungszwecken an Dritte weiter zu veräußern und abzutreten.

12. Haftung für Inhalte

12.1 LOBU ist nicht für den Inhalt von Webseiten verantwortlich und nicht verpflichtet, die von dem Kunden bereitgestellten Inhalte auf deren Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Dies gilt insbesondere für LOBU vom Kunden überlassene urheberrechtlich geschützte Materialien. Für den Fall, dass die vom Kunden angebotenen Inhalte rechtswidrig oder gesetzwidrig sind (z. B. rassistisch, gewaltverherrlichend, anstößig, diskriminierend im Sinne von § 1 AGG) oder ein durch objektive Anhaltspunkte gerechtfertigter Verdacht dafür besteht, behält sich LOBU das Recht vor, den Zugriff auf diese Inhalte unverzüglich zu sperren. Soweit LOBU eine Beschränkung der Sperre auf die betroffenen Inhalte nicht möglich oder nicht zumutbar ist, kann LOBU das gesamte Angebot des Kunden sperren. Die Berechtigung zur Sperrung besteht dann nicht, wenn der Kunde nachweist, dass seine Inhalte rechtmäßig sind bzw. er die zu deren Veröffentlichung erforderlichen Rechte innehat.

12.2 Falls gegen LOBU strafrechtliche, zivilrechtliche, öffentlich-rechtliche oder sonstige Ansprüche im Zusammenhang mit Inhalten erhoben werden, die der Kunde LOBU zur Verfügung gestellt hat, ist der Kunde verpflichtet, LOBU bei der Abwehr dieser Ansprüche nach besten Kräften zu unterstützen und LOBU von sämtlichen im Zusammenhang mit solchen Ansprüchen entstehenden Schäden und Aufwendungen inklusive der angemessenen Rechtsverteidigungskosten freizustellen. 

13. Rücktritt und Kündigung



Erbringt LOBU eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, ist der Kunde nur dann zu einem Rücktritt von dem Vertrag oder zu Schadensersatz statt der Leistung berechtigt, wenn es sich um eine nicht unerhebliche Pflichtverletzung handelt, der Kunde LOBU eine schriftliche Mahnung, mit der Aufforderung, die Leistung binnen einer angemessenen Frist von mindestens 14 Tagen vertragsgemäß zu erbringen, hat zukommen lassen und LOBU dennoch nicht binnen dieser Frist geleistet hat. § 323 Abs. 2 bis 6 sowie § 326 Abs. 5 BGB bleiben im Übrigen unberührt. In der Fristsetzung ist insbesondere diejenige fällige Leistung genau zu bezeichnen, wegen der die Fristsetzung ausgesprochen wird (qualifizierte Fristsetzung).

14. Urheberrecht

14.1 Das Urheberrecht an Begutachtungen, Analysen, Quellcodes und Erweiterungen sowie das Recht zur Verwertung von Erfindungen oder des sonstigen geistigen Eigentums verbleibt beim Auftragnehmer.

14.2 LOBU verpflichtet sich, den Quellcode sicher aufzubewahren und auf Anforderung des Kunden nur durch Zugriff auf den Quellcode zu behebenden Störungen am Vertragsgegenstand unverzüglich zu beseitigen. Auf Verlangen des Kunden hat LOBU den Quellcode einem vom Kunden zu benennenden Notar zu übergeben, der auf Anforderung des Kunden diesen an einen Dritten aushändigen darf, falls LOBU mit der nur durch Zugriff auf den Quellcode möglichen Mängelbeseitigung am Vertragsgegenstand trotz schriftlicher Aufforderung des Kunden binnen einer Frist von vier Wochen nicht erfolgreich nachkommt oder eine mögliche Mängelbeseitigung durch Stellung eines Insolvenzantrags von LOBU gefährdet wird. 

15. Nutzungsrecht

15.1 Sofern nicht anders vereinbart, räumt LOBU dem Kunden ein einfaches, zeitlich und räumlich unbegrenztes Recht der Nutzung und sonstigen Verwendung geschützter und nicht geschützter Ideen, Konzepte, Erfahrungen und Techniken ein, die im Rahmen der Vertragserfüllung durch LOBU verwendet oder entwickelt wurden.

15.2 Werden Werke durch LOBU erstellt und bearbeitet, sei es nach eigenen gestalterischen Maßstäben oder nach Vorgaben, Wünschen oder Vorlagen des Kunden, so stehen LOBU alle Rechte an den Werken zu. Dies gilt sowohl für vollständig durch LOBU gestaltete Werke als auch für Teile von Waren, deren gestalterische Urheberschaft LOBU zuzurechnen ist, unbenommen fremder Urheberrechte an weiteren Teilen dieser Werke.

15.3 Ist kein spezifischer Nutzungsumfang und - Zeitraum vereinbart, räumt LOBU dem Kunden abhängig von der Art der angefertigten Arbeiten ein einfaches Recht der Nutzung in der folgenden Weise ein:

- für Illustrationen und Fotografien: die einmalige Veröffentlichung/Verwendungen in bei der Auftragserteilung vorgesehener Art und vorgesehenem Medium für unbegrenzte zeitliche Dauer;

- für Texte: die einmalige Veröffentlichung /Verwendung in bei der Auftragserteilung vorgesehener Art und vorgesehenem Medium für unbegrenzte zeitliche Dauer;

- für Gestaltungsraster: die unbeschränkte Vervielfältigung und Weitergabe an Dienstleister zwecks Adaption von Werbemitteln für den im Auftrag vorgesehenen Endkunden; weiterhin die Ergänzung, jedoch nicht Modifikation der gelieferten Gestaltungsraster, nicht aber die Benutzung zur Adaption von Gestaltungsrastern für andere als den im Auftrag vorgesehenen Endkunden;

- für alle anderen Formen von Werken: die einmalige Verwendung entsprechend dem im Auftrag spezifizierten Verwendungszweck; ist ein Verwendungszweck nicht aus dem Auftrag ersichtlich, bedarf jegliche Verwendung der Genehmigung durch LOBU.

15.4 Der Kunde sichert zu, die Rechte an allen LOBU überlassenen Informationen und Unterlagen zu haben, keine Rechte Dritter, insbesondere an Firmen-& Domainnahmen, zu verletzen und dass im Falle der Existenz von Rechten Dritter an den von ihm bereitgestellten Inhalten diese ihm vollständig und wirksam das Recht übertragen haben, Nutzungsrechte einzuräumen.


16. Gewährleistung und Haftung

16.1 Der Kunde ist verpflichtet, die von LOBU erbrachten Leistungen nach Erhalt innerhalb einer angemessenen Frist zu untersuchen und eventuelle Mängel gegenüber LOBU zu rügen. Die Rüge von offensichtlichen Mängeln hat innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung der Leistungen, die Rüge nicht offensichtlicher Mängel innerhalb von zwei Wochen nach dem Erkennen des Mangels zu erfolgen. Zur Wahrung der Rügefrist genügt die rechtzeitige Absendung der Rüge. Ein Mangel liegt nicht vor bei branchenüblichen Abweichungen der Dienstleistung oder des Werks von der Auftragsbestätigung. Mängelansprüche des Kunden gegen LOBU sind bei unwesentlichen Sachmängeln ausgeschlossen und verjähren im Übrigen nach 12 Monaten nach Erbringung der Leistung gegenüber bzw. Ablieferung bei dem Kunden.

16.2 Die Haftung von LOBU – gleich aus welchem Rechtsgrund – ist beschränkt auf Schäden, die LOBU oder Erfüllungsgehilfen von LOBU vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Soweit LOBU keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Schadenersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und wegen der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleiben von der vorstehenden Haftungsbegrenzung unberührt. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung von LOBU ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.

16.3 Soweit die Haftung von LOBU ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von LOBU.

16.4 LOBU ist nach den obigen Vorschriften nur für die grafische und technische Aufbereitung von Webseiten nach dem jeweils geltenden Technischen-Standard verantwortlich. LOBU steht nicht dafür ein, dass HTML-Dokumente mit allen Browsern identisch dargestellt werden.

16.5 LOBU haftet nicht in Fällen, in denen der Kunde Eingriffe am Quelltext der Webseiten vornimmt. LOBU haftet nicht für Schäden, wenn bei Leistungen von LOBU, die unter Einbindung des Internet zu erfolgen haben, Störungen der Qualität des Zugangs zum Internet und/oder des Datenverkehrs im Internet aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von Ereignissen, die LOBU nicht zu vertreten hat (z.B. Ausfall von Kommunikationsnetzen und Gateways von Internet-Providern) vorliegen.

16.6 Bei der Verwendung von Soft- und Hardware von Fremdherstellern übernimmt LOBU keine Gewährleistung für nicht durch LOBU entwickelte oder veränderte Soft- und Hardware. 

16.7 Sofern nicht einzelvertraglich anders geregelt, darf der von LOBU gelieferte Quellcode nicht vom Kunden geändert werden. Es bestehen keine Mängelansprüche bei Mängeln an geänderten Softwareteilen, es sei denn, dass der Kunde nachweisen kann, dass die Änderung für die gerügten Mängel nicht ursächlich war.

17. Abwerbungsschutz

Beide Vertragsparteien verpflichten sich, keinen derzeitigen Mitarbeiter oder eine sonst vertraglich verpflichtete Person des anderen Vertragspartners mittelbar oder unmittelbar abzuwerben, sofern diese mit Leistungen aus einem laufenden Vertrag betraut ist. Diese Vereinbarung gilt ab Vertragsbeginn. Sie endet ein Jahr nach Beendigung.

18. Geheimhaltung

18.1 LOBU verpflichtet sich, alle im Rahmen des jeweiligen Einzelvertrages und seiner Durchführung erlangten Informationen, insbesondere Konzepte, technische Zeichnungen und Darstellungen ,Projekt- und Zeitabläufe, Kosten- und Wirtschaftlichkeitsberechnungen, Präsentationen usw. (im Folgenden: „Unterlagen“), soweit diese für den Kunden individuell hergestellt wurden oder von diesem zur Verfügung gestellt wurden, geheim zu halten. Soweit der Vertrag nicht zustande kommt, sind diese Unterlagen an uns zurückzusenden oder, im Falle von digitalen Unterlagen, zu vernichten.

18.2 Unterlagen nach vorstehendem Absatz dürfen nur nach vorheriger Zustimmung durch den Kunden an Dritte weitergegeben werden, es sei denn, dies ist zur Durchführung dieses Vertrages erforderlich.

18.3 LOBU ist berechtigt, den Kunden als Referenz zu benennen und die für den Kunden erstellten Leistungen entsprechend abzubilden. Der Kunde erteilt hiermit seine diesbezügliche, ausdrückliche Zustimmung und kann diese jederzeit schriftlich gegenüber LOBU widerrufen. LOBU wird in diesem Fall eine angemessene Frist eingeräumt, um die Referenzbenennungen rückgängig zu machen, soweit dies LOBU zumutbar und möglich ist.

19. Schlussbestimmungen

19.1 Der Vertrag und die gesamte Rechtsbeziehung der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht). Erfüllungsort ist Taunusstein und Palma de Mallorca.

11.2 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Taunusstein. Es ist LOBU jedoch unbenommen, am Gerichtsstand des Kunden zu klagen.

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